Enzyme sind nach der derzeitigen rechtlichen
Interpretation (§ 2 und § 5 LMBG) keine Zusatzstoffe, sondern
Prozesshilfsmittel, d.h. sie bedürfen bei der Verwendung zur
Herstellung von Fruchtsaft oder Konzentrat keiner separaten
Kennzeichnung. Die Fruchtsaft-VO (Deutschland) und EU-Richtlinie
sehen pektolytische, proteolytische und amylolytische Enzyme
zur Verwendung vor, die Leitsätze für Gemüsesäfte gestatten
darüber hinaus die Einbringung von cellulolytischen Aktivitäten.
Fructozym® P Pektin- und Arabanabbau in Fruchtsaft.
Fructozym® P6-L Pektin- und Arabanabbau in Fruchtsaft.
Fructozym® Color Höchste Farbausbeute und Stabilität bei Buntsäften.
Fructozym® FLUX Kolloidreduzierung bei besonders hohen
Filtrations- und Stabilitätsanforderungen.
Fructamyl® HT Vollständiger Stärkeabbau mit
Amyloglucosidase und Alpha-Amylase.
Fructamyl® HT-300 Vollständiger Stärkeabbau mit
Amyloglucosidase und Alpha-Amylase.